Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer und gewerbliche Kunden
der STORESYS - Mike Keppner, Am Alten Broich 16, 40764 Langenfeld
nachfolgend STORESYS genannt.
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche zwischen der STORESYS - Mike Keppner, Am Alten Broich 16, 40764 Langenfeld (nachfolgend Storesys genannt) und den Vertragspartnern (nachfolgend "Kunden") begründeten Rechtsverhältnisse dar.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich für Vertragsbedingungen zwischen Storesys und Unternehmern als Kunden. Unternehmer nach §14 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen werden.
1.3. Es gelten die AGB in dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit Kunden soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.5. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Storesys stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Angebote und Leistungen von Storesys
2.1. Angebote von Storesys sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Abbildungen und Beschreibungen gelten nur zur allgemeinen Verdeutlichung. Technische Daten können Veränderungen unterliegen.
2.3. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Storesys, spätestens mit Annahme der Lieferung an den Kunden zustande.
2.4. Inhalt und Umfang der von Storesys geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Kunden aus der Auftragsbestätigung von Storesys.
2.5. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.6. Storesys behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.
2.7. Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden usw. sind nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
3. Lieferungen, Verzugsschaden
3.1. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
3.2. Storesys kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von Storesys verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde Storesys erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.
3.3. Liefertermine verlängern sich für Storesys angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Storesys nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Storesys behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
3.4. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Anspruch begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.
4. Prüfung und Gefahrübergang
4.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4.2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4.3. Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Storesys, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der Annahme des Auftrags aktuellen Storesys Preisliste.
5.2. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von Storesys. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten des Versands, insbesondere Fracht, Umwelt- und Abwicklungs-pauschalen werden dem Kunden gesondert gemäß jeweils aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.
5.3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. D.h. Storesys behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen - insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - eintreten. Diese wird Storesys dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5.4. Zahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Rechnungstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.5. Storesys ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Storesys berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
5.7. Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann Storesys jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.
5.8. Die gewährte Zahlungsbedingung besteht hinsichtlich des von Storesys für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Übersteigt der Auftrag dieses Kreditlimit, behält sich Storesys vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist Storesys berechtigt, Barzahlung Zug um Zug gegen Lieferung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Datenschutz
6.1. Storesys verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Die zum Zwecke der Bestellung von Waren angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden von Storesys zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind.
6.3. Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von Storesys über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Storesys bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
7.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche zur Sicherheit an Storesys ab. Storesys darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Auf Verlangen von Storesys wird der Kunde Storesys Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.
7.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Storesys hinweisen und Storesys unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
7.4. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Storesys. In diesem Falle erwirbt Storesys einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
7.5. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Storesys an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden darf Storesys zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
7.6. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Storesys gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
7.7. Auf Verlangen des Kunden wird Storesys Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
7.8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Storesys. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Storesys über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.
8. Gewährleistung
8.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2. Storesys gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
8.3. Storesys übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
8.4. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung, das Garantiekennzeichen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
8.5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sachmängelhaftungsansprüche sind nur mit Zustimmung von Storesys übertragbar.
8.6. Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von Storesys zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Storesys über. Ist Storesys zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt Storesys Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile, welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer, ergibt.
8.7. Die mit der Nachbesserung verbundenen Arbeitskosten bzw. die Transportkosten für die Ersatzlieferung trägt Storesys. Alle sonstigen mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten trägt der Kunde, es sei denn, diese Kosten stehen außer Verhältnis zum Auftragswert.
8.8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von Storesys berechnet.
8.9. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung, kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art gelten die jeweils aktuellen Abwicklungsrichtlinien von Storesys bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils aktuellen Preisliste.
8.10.Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
9.1. Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
9.2. Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Storesys berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen oder die Software zu vermieten. Leasingverträge über gelieferte Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
9.3. Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer auf das Verbot der Mehrfachnutzung der Software und das Verbot der Weiterübertragung der Nutzungsrechte hinzuweisen. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an Storesys zu melden.
9.4. Storesys übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Storesys von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
9.5. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Storesys von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
10. Haftung
10.1.Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen. Storesys haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Storesys nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
10.2.Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3.Ist die Haftung von Storesys ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Export- und Importgenehmigungen
11.1.Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen von Storesys geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten -einzeln oder in systemintegrierter Form- entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
11.2.Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (bspw. Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Storesys hat keine Auskunftspflicht.
11.3.Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Storesys, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
12. EG-Einfuhrumsatzsteuer
Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an Storesys bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde Storesys den dadurch entstehenden Aufwand zu erstatten.
13. Schlussbestimmungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
13.1.Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Haan.
13.2.Für die von Storesys auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für die hieraus folgenden Ansprüche, gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
13.3.Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur für Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag geltend gemacht werden.
13.4.Eine Aufrechnung ist nur mit bereits von der anderen Partei anerkannten oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen möglich.
14. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahe kommt.